ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich, ergänzende Vertragsbedingungen, Vertragsschluss, Schriftform

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Kunden, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht im Einzelfall im Rahmen einer Individualvereinbarung eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises hierauf bedarf.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch Auftragserteilung sowie durch widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder unserer Lieferungen und Leistungen als für ihn verbindlich an.

1.3 Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu-gestimmt hat. Nur die Gesellschafter der Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH sind berechtigt, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Liefer- und Leistungsbestimmungen jeder Art zu vereinbaren.

1.4 Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert werden.

1.5 Unsere Angebote erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annehmen. Die Annahmefrist für uns beträgt 4 Wochen ab Zugang des Auftrages. Dies gilt auch, wenn die Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z. B. Benutzerhandbücher, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat, an denen sich die Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH Urheber- oder Eigentumsrechte vorbehält. Dem Angebot beigefügte Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Konstruktionen, dürfen vom Kunden nur im vereinbarten Rahmen verwendet werden. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

1.6 Jede Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Die Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Zugang bei der Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung bzw. Erbringung der Leistung an den Kunden erklärt werden.

1.7 Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie sonstige Nebenabreden sind im Zweifel nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen oder Mustern ergeben, vor.


§ 2 Preise

2.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO „ab Werk Chieming“ oder einem von uns benannten Ort, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Zoll, zzgl. Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Die Verpackung erfolgt auf Kosten des Kunden und wird nicht zurückgenommen. Rücksendungen von Verpackungen des Kunden erfolgen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden.

2.2 Wir behalten uns ausdrücklich vor, Schecks und Wechsel abzulehnen, ihre Annahme erfolgt stets nur an erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

2.3 Unsere Preise sind auf der Grundlage der Kosten im Zeitpunkt unseres Angebots berechnet. Sollten sich die Kosten zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Lieferung erhöhen, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor der Auslieferung der Ware die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen anzupassen.

2.4 Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind, insbesondere Muster und Entwürfe, die wir auf Verlangen des Kunden herstellen, stellen wir zusätzlich in Rechnung.


§ 3 Zahlungsbedingungen, Teillieferungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

3.1 Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Verzug tritt ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit ein. Zahlungen sind daher spätestens nach 30 Tagen netto ohne Abzüge und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so beträgt der Verzugszinssatz jährlich 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sofern nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe der Preise für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach den jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisen bei uns.

3.3 Wir sind trotz anders lautender Bestimmung berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, können wir die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.

3.4 Bei Erstbestellern oder Auslandskunden behalten wir uns Vorkasse oder Nachnahmebelieferung vor.

3.5 Kommt der Kunde uns gegenüber mit einer Zahlung in nicht unerheblicher Weise in Verzug oder werden sonst Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsfristen sofort zu Zahlung fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die noch ausstehenden Leistungen von uns aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem sich die Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH verpflichtet hat, vorläufig einzustellen oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens der Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH sind in diesem Falle hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von unserer Seite hierauf bedarf.

3.6 Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen und diese gesondert zu berechnen.

3.7 Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, welche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 4 Lieferfrist und –verzug, Teillieferungen

4.1 Soweit die Lieferung nicht aus unserem Lagerbestand erfolgt, werden Aufträge nur unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung übernommen.

4.2 Die angegebene Lieferzeit (d.h. Lieferfrist oder Liefertermin) ist im Zweifel nur als annähernd zu betrachten. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung geklärt sind und alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen, insbesondere Anzahlungen, vorliegen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Ware das Werk verlassen hat oder, falls die Versendung der Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, mindestens die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von uns schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt die Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.

4.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden (insbesondere Informations- und Mitwirkungspflichten) voraus. Wird diese Voraussetzung nicht eingehalten, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

4.4 Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten und Subunternehmern verlängern die Lieferzeit entsprechend. Wir haben diese Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Machen die Hindernisse unsere Leistung auf Dauer unmöglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

4.5 Die Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH ist zu teilweisen Lieferungen und Leistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an der jeweiligen teilweisen Lieferung oder Leistung kein Interesse hat.

4.6 Überschreiten wir die Lieferzeit aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferzeit schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall kann der Kunde für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 5 % des Lieferwertes verlangen; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 8.

4.7 Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung, welche mindestens 4 Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen entbehrlich. Der Kunde ist im Falle des Verzugs verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er auf der Leistung besteht.

4.8 Ab dem Ablauf der Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt.


§ 5 Abrufaufträge, Annahmeverzug

5.1 Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten, vom Datum unserer Auftragsbestätigung an gerechnet, abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene, mindestens 14tägige Nachfrist zum Abruf innerhalb angemessener Frist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die entstehenden Lagerkosten sowie für jede Woche vollendeten Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25 % des Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Lieferwerts zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen die Abnahme verweigert oder schon vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.


§ 6 Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Transportrisiko

6.1 Lieferungen von Konstruktionsdaten (Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentationen) und sonstige Waren erfolgen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden werden die Konstruktionsdaten oder sonstigen Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besondere Anweisung erteilt, ist die Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, daher die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät oder die Ware an ihn versandt wird, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wir den Transport mit eigenen Mitteln ausführen. Verzögert sich die Absendung ohne unser Verschulden, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn wir ihm die Versandbereitschaft der Ware anzeigen und eine von uns gesetzte angemessene Abnahmefrist verstreicht.

6.3 Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliches, schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.


§ 7 Rechte und Pflichten des Kunden, insbesondere bei Mängeln

7.1 Veränderungen des Liefergegenstandes, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, Witterungs- oder sonstigen äußeren Einflüssen beruhen, stellen keine Sachmängel dar, sofern diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Ebenfalls stellen nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, handelsübliche Oualitätstoleranzen sowie handelsübliche Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5 % keine Mängel dar. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage, soweit nichts anderes vereinbart ist. Beim Einsatz von Fremdmaterial beschränkt sich unsere Haftung auf die Auswahl.

7.2 Eine Bezugnahme auf technische Normen stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar.

7.3 Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, beigestelltes Material sowie sonstige Informationen und Vorgaben geeignet und maßgenau sind sowie mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Der Kunde hat die gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich zu erbringen, insbesondere hat er alle notwendigen Informationen z.B. über Zielsetzung und Anforderungen des Kunden, unaufgefordert und rechtzeitig zu übermitteln. Des weiteren hat der Kunde die für die Installation oder den Betrieb der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereit zu stellen.

7.4 Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen nach Auslieferung der Ware, später zutage tretende Mängel hat er unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels. Der Kunde darf den beanstandeten Liefergegenstand nicht veräußern. Der Kunde hat uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Überprüfung und Nacherfüllung zu gewähren. Wird uns diese verweigert, so sind wir von der Nacherfüllungspflicht befreit. Die Mängelansprüche des Kunden erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen worden sind und diese Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Teile, die wir im Rahmen der Nacherfüllung ersetzt haben, gehen mit dem Ausbau wieder in unser Eigentum über. Für fehlerhafte Arbeiten des vom Kunden bereitgestellten Personals haften wir nur, wenn unsererseits fehlerhafte Anweisungen an das Personal gegeben wurden oder von uns die Aufsichtspflicht verletzt worden ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall und entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, wenn und soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produktionshaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits zwingend gehaftet wird. Wir gewährleisten die vertragsmäßige Montage des Auftragsgegenstandes. Wir haften aber nicht für Güte und Eignung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Gegenständen und Materialien. Bedenken hinsichtlich der Güte und Eignung der vom Kunden beigestellten Materialien werden wir unverzüglich mitteilen. Wird dem Bedenken nicht Rechnung getragen, so sind wir in schwerwiegenden Fällen berechtigt, die Durchführung des Auftrages abzulehnen. Die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung der beigestellten Gegenstände und Materialien trägt der Kunde.

7.5 Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und der Art des Mangels die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) festzulegen.

7.6 Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt § 8.

7.7 Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben, für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

7.8 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, dies entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Wir haften für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften oder
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

8.2 Bei einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.

8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.4 Wegen einer Verpflichtung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde- bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

8.5 Die Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Die Haftung für Datenverlust – sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns verschuldet, wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

8.6 Die Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH haftet nicht, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in das Softwareprogramm oder nach sonstiger vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung oder Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum und sämtliche Rechte an allen uns gehörenden Waren aus Lieferungen und Leistungen vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich der aus späteren Verträgen wie Anschlussaufträgen,Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen erfüllt hat. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an gegenständlichen Lieferungen (z. B. Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentationen etc.) als auch für geistige Eigentumsrechte (z. B. Urheberrechte).

9.2 Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab.

9.3 Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware im üblichen Geschäftsverkehr veräußern und verarbeiten, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet; eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist nicht gestattet. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die verarbeitete Ware. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht uns gehörigen Sachen erwerben wir Miteigentum entsprechend den §§ 947, 948 BGB Der Kunde hat die die Firma Endutec Maschinenbau Systemtechnik GmbH unverzüglich mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen. Der Kunde tritt hiermit bereits jetzt die ihm hinsichtlich der Ware aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, z.B. bei Beschädigung oder Verlust gegen Versicherungen, Transportunternehmen oder den Schädiger zustehenden Forderungen bis zur Höhe des uns zustehenden Rechnungsbetrages sicherungshalber an uns ab. Der Kunde wird widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt; wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und nicht seine Zahlungen allgemein einstellt. Widerrufen wir die Ermächtigung, hat uns der Kunde die ab-getretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle dazugehörigen Unter-lagen auszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Bei Aufnahme unserer Forderungen aus dem Liefervertrag in die laufende Rechnung ( Kontokorrent) bleibt unser Eigentumsvorbehalt bestehen, so lange aus Kontokorrent noch ein Guthaben für uns vorhanden ist.

9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder bei Insolvenz des Kunden können wir Herausgabe der Ware verlangen und dem Kunden die ggf. eingeräumten Nutzungsrechte an geistigen Eigentum (z. B. Nutzungsrechte an Konstruktionszeichnungen) entziehen. In der Zurücknahme der Ware sowie in deren Pfändung auf unseren Antrag liegt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen, im Zweifel kein Vertragsrücktritt.

9.5 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach diesen Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 10 Allgemeine Bestimmungen

10.1 Kostenvoranschläge, Muster, Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und andere von uns gefertigte Unterlagen bleiben, sofern es nicht zur Auftragserteilung kommt, unser
Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

10.2 Kostenvoranschläge, Muster, Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und andere Unterlagen des Kunden bleiben im Eigentum des Kunden. Sie werden von uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt und von uns nur zur Erfüllung des Vertragszweckes verwendet. Sie werden Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden zugänglich gemacht. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden angefertigt werde, untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der bislang aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich insoweit, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Überlassene Muster, Modelle, Zeichnungen etc. werden nur auf Wunsch des Kunden zurückgesandt. Kommt ein Vertrag mit uns nicht zustande, sind wir berechtigt, uns überlassene Muster, Modelle und Zeichnungen etc. 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

10.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftrag des Kunden ist Chieming.

10.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist bei Rechtsgeschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern öffentlich-rechtlicher Sondervermögen Traunstein; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.5 Die Rechtsbeziehungen unterliegen auch im Geschäftsverkehr mit ausländischen Kunden ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

10.6 Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

10.7 Nebenabreden und Änderungen müssen zu ihrer Wirksamkeit nochmals von uns schriftlich bestätigt werden.

10.8 Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Zeichnungen und Abbildungen, die zum Angebot gehören, sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringfügige Änderungen der Konstruktionsform, Farbe und Ausstattung sowie der in der Beschreibung angegebenen Werte bleiben vorbehalten.

10.9 Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses gem. § 27 ff. BDSchG (Bundesdatenschutzgesetz) speichern.

Chieming, 31.12.2010

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